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Fälligkeit |
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- Unsere Rechnungen sind fällig innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto,
innerhalb 30 Tagen netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat innerhalb dieser
Fristen so zu erfolgen, dass uns der für den Rechnungsausgleich erforderliche Betrag
spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht. Der Käufer kommt spätestens 10 Tage
nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
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Barzahlung |
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- Rechnungen über Beträge unter 50,00 EUR (Euro) sowie für
Montagen, Reparaturen, Formen und Werkzeugkostenanteile sind jeweils sofort fällig und
netto zahlbar.
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Gegenforderungen |
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- Von uns bestrittene oder nicht
rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zur
Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.
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Verzug des
Zahlungsziels
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- Bei Überschreiten des Zahlungszieles, spätestens
ab Verzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für
Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
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Mangelnde Leistungsfähigkeit
des Kunden |
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- Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen
uns die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle
unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu
stellen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 zu widerrufen. Bei Zahlungsverzug
sind wir zudem berechtigt, die Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu
verlangen sowie die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung gelieferter Ware zu untersagen.
Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Alle diese Rechtsfolgen kann der Käufer durch
Zahlung oder Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die
Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
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Skonto |
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- Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht
und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im
Zeitpunkt der Skontierung voraus.
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